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Haftpflichtdeckung: Änderung der Gesetzeslage im Kaufrecht

Was ändert sich durch §439 (3) BGB?

Seit dem 1. Januar 2018 gilt eine neue Gesetzeslage zu den Austauschkosten im Kaufrecht. Das heißt konkret: Der Verkäufer eines mangelhaften Produktes muss nun generell die erforderlichen Kosten für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sache tragen.

Was ist zu beachten?

Die neue Gesetzeslage im Kaufrecht gilt:

  • auch dann, wenn der Verkäufer Handwerker ist und seinem Kunden mangelhafte Materialien einbaut oder anbringt und in Rechnung stellt
  • unabhängig von der Eigenschaft des Käufers (Privat- oder Gewerbekunde)
  • unabhängig davon, ob den Verkäufer ein Verschulden trifft


Wer ist betroffen?

  • Händler von Produkten, die verbaut oder angebracht werden, wie Autoteile, Baustoffe, Elektro, Farben, Tapeten und Bodenbeläge, Fliesen, Metall und Metallhalbzeug, Sanitär und Heizung, Schrauben, Stahl und technisches Material.
  • Handwerker und Bauunternehmer, die das Baumaterial stellen. Die neue Regelung gilt für alle Kaufverträge und damit auch für Werklieferungsverträge, bei denen der Handwerker das Einbaumaterial stellt. Beispiel: Ein Fliesenleger besorgt Fliesen im Großhandel und rechnet sie anschließend mit seinem Kunden ab.


Fallbeispiel:
Eine Lichttechnikfirma verkauft 100 LED-Leuchten an einen Elektroinstallateur, der diese in einem Autohaus einbaut. Nach der Installation funktioniert die Lichttechnik aufgrund fehlerhafter Leuchten nicht (Produktfehler). Das Autohaus verlangt vom Elektroinstallateur Mangelbeseitigung (d.h. den Austausch der mangelhaften Leuchten).

Haftung:
Der Elektroinstallateur muss die Mängel an der Lichttechnik beseitigen – auch wenn er diese nicht verschuldet hat.

Deckung:
Diese Ansprüche sind über die Aus- und Einbaukostendeckung im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung versichert, da sie nachweislich auf fehlerhafte Produkte und nicht auf einen fehlerhaften Einbau zurückzuführen sind.

Was ist zu tun?
Die betroffenen Betriebe benötigen ein Element der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung.

Datum: 16.04.2018
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