Einem Architekten ist folgendes passiert:
Im Rahmen von Planungsarbeiten für ein Mehrfamilienhaus sah der Architekt auf Wunsch des Bauherrn statt einer
tragenden Wand nur einfache Stützen vor. Nach Bezug knickte eine Stütze infolge starker Belastung ein, die herunterstürzende
Decke verletzte einen Bewohner erheblich.
Gegen den Architekten wurde wegen fahrlässiger Baugefährdung (§ 323 StGB) ermittelt. Zum Nachweis, dass der Architekt
nicht gegen anerkannte Regeln der Baukunst verstoßen hatte, musste ein privates Sachverständigengutachten eingeholt
werden.
Gegen einen Bäckermeisterlief nachstehendes Verfahren:
Ein entlassener Geselle wollte sich an seinem Meister rächen und erstattete Anzeige mit der Behauptung, dass in der
Bäckerei mehrfach gegen das Nachtbackverbot verstoßen wurde. Der Geselle hatte weiterhin behauptet, er sei zur Mehrarbeit
gezwungen worden, dadurch sei er in seiner Arbeitskraft und seiner Gesundheit gefährdet worden. Gegen den Bäckermeister
wird wegen eines Vergehens gegen das Gesetz über die Arbeitszeiten in Bäckereien und wegen Körperverletzung ermittelt.
Bei einem Bauvorhaben wurde die Kellerdecke betoniert. Anschließend wusch ein
Hilfsarbeiter der Baufirma die benutzte Mischtrommel auf dem Nachbargrundstück aus. Dabei floss zusammen mit dem Spülwasser
die Betonschlacke in das Erdreich. Gegen den Firmeninhaber und den verantwortlichen Polier wurde ein Ermittlungsverfahren
wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§230 StGB) geführt.
Folgendes hat sich in einem Bauunternehmen ereignet:
Bei Aushubarbeiten für ein Bauvorhaben wurden die Grubenwände nicht ausreichend gesichert. Nach längeren Regenfällen
rutschten rund um die Baugrube erhebliche Erdmassen nach. Der aufgestellte Kran sackte ab und stürzte um. Dabei
wurden zwei Personen schwer verletzt. Gegen den Bauunternehmer und den Polier wird ein Ermittlungsverfahren wegen
fahrlässiger Körperverletzung (§230 StGB) geführt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beauftragte der eingeschaltete Rechtsanwalt einen Geologen mit der Erstellung
eines Gutachtens zu dem Erdschichtenaufbau an der Unfallstelle. Nach umfangreichen Untersuchungen mit modernsten
Schall- und Bohrtechniken stellte sich h eraus, dass weit weg unter einer Kranstütze ein nicht ausreichend
gefüllter Fluchtbunker aus den Kriegstagen eingebrochen war. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein,
da die Beschuldigten mit den besonderen örtlichen Begebenheiten nicht rechnen mussten.
Angefallene Kosten im Ermittlungsverfahren gegen das Bauunternehmen:
Die Rechtsschutzversicherung übernahm im Rahmen des bestehenden Spezial-Straf-Rechtsschutzes die Kosten für das Gutachten
in Höhe von DM 12.400,-- sowie die Rechtsanwaltkosten in Höhe von DM 6.300,--.
Wäre nur der normale Firmenbereich abgesichert gewesen, so wären die Gutachten überhaupt nicht und die Rechtsanwaltkosten
nur bis zu einem Betrag von DM 839,50 erstattungsfähig gewesen.
Dem Geschäftsführer einer Computer GmbH für Softwareentwicklung wird von der
ermittelnden Staatsanwaltschaft ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 82 GmbHG - falsche Angaben - zur Last gelegt:
Bei Gründung der GmbH habe er über den Wert der eingebrachten Sachlage, seiner Computeranlage, bewusst falsche
Angaben gemacht. Da deren Wert tatsächlich viel niedriger als angegeben war, werde die Stellung der Gläubiger im drohenden
Liquidationsverfahren beeinträchtigt.
Versicherungsschutz besteht solange, wie keine Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt. Kein Versicherungsschutz besteht für
Verbrechen (Anklage wegen eines Straftatbestandes, der mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr belegt ist).
Dies hat sich in einem Dachdeckerbetrieb ereignet:
Bei Dachdeckerarbeiten war ein Dachdeckergehilfe entgegen der Vorschriften nicht gesichert und stürzte ab, wobei er sich
schwerste Verletzungen zuzog. Gegen den Inhaber des Betriebes wurde durch die zuständige Berufsgenossenschaft ein Verfahren wegen des
Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften eingeleitet. Parallel dazu leitete der Staatsanwalt ein Verfahren wegen Körperverletzung ein.
In einem Elektrobetrieb wurde zunächst "gegen Unbekannt" wegen Brandstiftung
und Körperverletzung ermittelt:
Bei einem Hausumbau wurden von zwei Arbeitern einer Elektrofirma elektrische Leitungen neu verlegt. Durch eine nicht fachgerecht
vorgenommene Isolierung kam es zu einem Kurzschluss, der einen Brand auslöste. Dabei erlitten mehrere Bewohner des Hauses
Rauchvergiftungen und Brandverletzungen. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Elektrobetrieb wurde eingeleitet.
Der Elektromeister beauftrage einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung für das Unternehmen. Dieser fertigte zunächst
eine sog. Firmenstellungnahme, aus der sich die Organisationsstruktur und die Verantworuntsbereiche in dem Elektrobauunternehmen
ergaben. Danach hatte ein eigens beauftragter Baustellenleiter die Auswahl-, Überwachungs- und Kontrollpflicht über
die am Bau tätigen Handwerker.
Die daraufhin eingeleiteten Materialuntersuchungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass weder der Baustellenleiter noch
der Elektromeister die ihnen obliegenden Pflichten verletzt hatten. Der Brand war durch einen Herstellerfehler entstanden.
Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Angefallene Kosten im Ermittlungsverfahren i. H. v. DM 4.800,-- sowie die Rechtsanwaltkosten für die Firmenstellungnahme in Höhe
von DM 6.000,-- bezahlte der Rechtschutzversicherer. Im herkömmlichen Firmen-Rechtsschutz wären die Kosten für die
Firmenstellungnahme überhaupt nicht und die Kosten für das Ermittlungsverfahren nur zu einem Bruchteil übernommen worden.
Nachstehendes Verfahren wurde gegenüber einem Fliesenleger eingeleitet:
Dem Fliesenleger wurde vorgeworfen, laufend Bauschutt und Fliesenreste in einer aufgelassenen Kiesgrube abgeladen zu haben.
Darüber hinaus soll er Reste eines Spezialklebers für Fliesen dort weggeworfen haben, obwhol die Grube nachweislich keine
ausreichende Abdichtung gewährleistet und diese Klebstoffreste einen hohen Gehalt an gefährlichen Chemikalien aufweisen.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen ihn ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Abfallgesetz sowie wegen umweltgefähredender
Abfallbeseitigung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Dieser Vorwurf wurde gegen einen selbstständigen Gärtner erhoben:
Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde festgestellt, dass auf dem Gärtnereigelände Abfälle verbrannt wurden. Die
Staatsanwaltschaft leitete daraufhin gegen den Inhaber der Gärtnerei ein Ermittlungsverfahren wegen Luftverunreinigung
aufgrund der Rauchentwicklung ein.
In der Presse war folgendes zu lesen:
An einer Baustelle in einem bewohnten Mehrfamilienhaus waren mehrere Arbeiter einer Gas- und Wasser-Installationsfirma beschäftigt.
Als sie austretendes Gas bemerkten, warnten sie nicht unverzüglich die Bewohner des Mehrfamilienhauses, sondern wendeten sich an die Polizei.
Noch vor dem Eintreffen der Polizei ereignete sich in dem Mehrfamilienhaus eine Explosion, bei der mehrere Bewohner
getötet wurden und weitere mit zum Teil erheblichen Verletzungen ins Krankenhaus kamen. Aufgrund der ausbleibenden Warnung
an die Bewohner des Mehrfamilienhauses wurde gegen die Arbeiter und den Betriebsinhaber wegen fahrlässiger
Tötung und schwerer Körperverletzung in mehreren Fällen ermittelt.
Das geschah in einer Gastwirtschaft:
Bei einem Gastwirt fiel am Samstagabend die Bierzapfanlage aus. Da er den Kundendienst nicht erreichen konnte, reinigte
er die Anlage mit einem aggressiven Reinigungsmittel. Dieses ist aber nach der Getränkeschankanlagenverordnung nicht
zugelassen. Das verwendete Reinigungsmittel galt zudem als stark umweltgefährdend. Auf Anzeige eines Gastes hin wurde ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Der Inhaber einer Gebäudereinigungsfirma musste sich strafrechtlich verantworten, obwohl er zum
Zeitpunkt des Unfalls nicht vor Ort war:
Zur Reinigung einer großen Glasfassade musste ein Hebekran eingesetzt werden. Aufgrund der mangelhaften Sicherung der Plattform kippte
der Hebekran während der Arbeit zur Seite. Der ausführende Arbeiter wurde durch den metertiefen Sturz schwer verletzt.
Ebenso ein Passant, der dem umstürzenden Kran nicht mehr rechtzeitig ausweichen konnte. Gegen den Betriebsinhaber
wurde durch die zuständige Berufsgenossenschaft ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften
eingeleitet, parallel dazu hat die zuständig Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet.
FÜr Renovierungsarbieten wurde von einer Firma für Gerüstbau ein Gerüst an der Außenfassade
des mehrstöckigen Altbaus aufgestellt. DAs Gerüst wurde nur unzureichen befestigt. Es stürzte bei einem nächtlichen Sturm um und verletzte mehrere
Passanten. Gegen den Firmeninhaber wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) ermittelt.
Folgendes ereignete sich in einer Lackiererei:
Bei einer routinemäßigen Betriebsbegehung stellte das Gewerbeaufsichtamt fest, dass Lösungsmittel in den unbefestigte Boden bzw. in die
Zwischenräume des Verbundsteinpflasters versickert sind. Bei weiteren Ermittlungen wurde festgestellt, dass es beim
Umfüllen von Lösungsmitteln ständig zu Überläufen kam. Chemische Lösungsmittel konnten so in das Grundwasser
gelangen. Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte gegen zwei mit dem Abfüllen beschäftigte Arbeiter und gegen den Betriebsinhaber ein
Ermittlungsverfahren wegen Gewässerverunreinigung und schwerer Unweltgefährdung eingeleitet.
Nach umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kam es schließlich zu einer Anklage gegen den Betriebsinhaber. Ihm wurde vorgeworfen,
seine Kontrollpflichten gegenüber den Arbeitern vernachlässigt zu haben. Die Hauptverhandlung dauerte zwei Tage, wobei mehrere
Zeugen zu den Betriebsabläufen befragt wurden. Am Ende konnten die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft nicht voll
belegt werden. Die Beteiligten einigten sich auf Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage.
Dem Vorstand einer AG für Maschinenbau wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen,
im Jahresabschluss verschleiert zu haben, dass die aufgeführten Forderungen unwiederbringlich sind, da die Kunden
zahlungsunfähig und deren Gesellschaften bereits lequidiert waren. Dem Vorstand wurde ein vorsätzlicher Verstoß
gegen § 331 StGB - unrichtige Darstellung - zur Last gelegt.
Einer Metzgerei ist folgendes passiert:
Der Fettabscheider einer Großmetzgerei arbeitete infolge Überbelastung fehlerhaft. Ungereinigte Abwässer
gelangte deshalb über die Kanalisation in einen Fluss. Dem Inhaber drohte ein Ermittlungsverfahren wegen Gewässerverunreinigung.
Ein Omnibus-Subunternehmer fuhr für einen Auftraggebener, wobei er einen diesem gehörenden Omnibus benutzte.
Als gegen diesen Auftraggeber das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, behauptete der Subunternehmer wahrheitswidrig
in der Hoffnung auf spätere Geschäfte im Falle einer Neugründung, dass der benutzte Omnibus sein Eigentum sei.
Der Wert des Busses stand damit nicht zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung, es drohte ein Strafverfahren wegen
zusätzlicher Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB).
Versicherungsschutz besteht solange, wie keine Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt ist. Kein Versicherungsschutz
besteht für Verbrechen (Anklage wegen eines Straftatbestandes, der mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
1 Jahr belegt ist).
Einer Spedition drohte wegen Ausfalles des Hauptkunden das Insolvenzverfahren. Dem Inhaber wurde
vorgeworfen, den überwiegend bereits abbezahlten Lkw an den Leasingunternehmer zurückgegeben zu haben,
obwohl dessen Forderungen noch nicht fällig gewesen seien. Der Inhaber habe sich im Falle einer Neugründung
dessen Entgegenkommen sichern wollen und dadurch die fällige Forderungserfüllung der anderen Gläubiger vereitelt.
Der Inhaber musste mit einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB) rechnen.
Im Rahmen einer geplanten Fusion mit einem anderen Unternehmen derselben Sparte machte der Geschäftsführer
einer Textilherstellungsfirma auch Angaben zu den entwickelten Produkten und deren Zusammensetzung. Die Fusion kam
nicht zustande, das Konkurrenzunternehmen kopierte die neuen Produkte und warb damit potente Kunden ab. Aufgrund
des erheblichen Geschäftsverlustes stellte ein Gesellschafter Strafantrag gegen den Geschäftsführer. Diesem wurde
eine vorsätzliche Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 85 GmbHG) vorgeworfen.
Einem Weingutbesitzer wurde Steuerhinterziehung vorgeworfen:
Aufgrund einer anonymen Anzeige wurde gegen den Besitzer eines Weinguts wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung
ermittelt. Angeblich sollen auf dem Weingut große Mengen selbstgekelterten Weines verkauft worden sein, ohne dass
die Einnahmen jemals durch die Bücher des Betriebes gingen. Nach einem siebenmonatigen Ermittlungsverfahren
musste sich der Weingutbesitzer vor Gericht wegen Steuerhinterziehung verantworten.