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Schäden

Schadenbeispiele für Bearbeitungs- oder Tätigkeitsschäden im Bau- und Ausbaugewerbe

Gegenstand der Bearbeitung ist aber nicht nur die Sache oder der Teil einer unbeweglichen Sache, auf die unmittelbar eingewirkt wird, sondern auch solche unmittelbar benachbarten Sachen oder Sachteile, auf die sich die Wirkung der Bearbeitung erstreckt, weil die angewandten Mittel (z.B. offene Flamme usw.) wegen ihrer Beschaffenheit eine Begrenzung der Einwirkung entweder erschweren oder unmöglich machen.

Bearbeitungs- oder Tätigkeitsbeschwerden sind also Sachschäden einer ganz bestimmten Art, deren Versicherung besonders beantragt werden muss und dann auch nur mit begrenzten Deckungssummen und einem generellen Selbstbehalt möglich ist.

Da der Deckungsschutz einer Betriebs-Haftpflichtversicherung für das Bau- und Ausbaugewerbe ohne diesen Einschluss nicht vollständig wäre, empfehlen wir diesen Versicherungsschutz, wobei die Höhe der Deckungssumme von Art und Umfang der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und damit vom Umfang des damit verbundenen Risikos abhängig sein sollte.

Einige Beispiele für Bearbeitungs- oder Tätigkeitsschäden:
  1. Ein Bauunternehmer hatte einen Rohbau zu verputzen, in den bereits Fenster und Türen mit eloxierten Metallrahmen eingesetzt waren.
    Trotz Sicherung der Metallteile und der Thermopanescheiben durch Folien und Klebebänder traten an den Metallteilen Verätzungen und an den Scheiben Kratzer durch Putzspritzer ein, da die sichernden Materialien an einigen STellen von der Putzkolonne des Bauunternehmers versehentlich beschädigt wurden.
  2. Ein Tiefbauunternehmer hatte mit bauseits beigestellten Betonrohren einen Abwasserkanal herzustellen. Der Baggerführer senkte eines der Rohre so rasch ab, daß es auf der Sohle des Rohrgrabens hart aufschlug und zerbrach.
  3. Ein Bauunternehmer hatte den Auftrag, Stromkabel zu verlegen und lagerte die schweren Kabeltrommeln ohne Bohlenschutz direkt auf dem mit Platten belegten Gehweg. Die Platten wurden zerdrückt.
  4. Ein Bauunternehmer ließ im Zuge von Drainagearbeiten unmittelbar an der Giebelwand eines älteren Gebäudes von seinen Mitarbeitern eine ca. 80 cm tiefe Grube ausheben. Dadurch wurde die Statik des Mauerwerks verändert, und die gesamte Giebelwand sürzte ein. (Einen solchen Schaden wird als Senkungsschaden mit der vollen Sachschaden Deckungssumme behandelt.)
  5. Ein Bauunternehmer musste einen Altbau unterfangen. Infolge des Überschreitens der zulässigen Lamellenbreite kam es zum Teileinsturz des Gebäudes. (Schäden dieser Art werden nicht als Bearbeitungsschäden behandelt; d.h. es steht die volle Sachschaden-Deckungssumme zur Verfügung).
  6. Beim Verfüllen des Arbeitsraumes beschädigte ein Bauunternehmer mit dem Schild seiner Planierraupe sowie durch Steine im Verfüllgut die nicht von ihm erstellte Kellerisolierung an mehreren Gebäudeblocks, so dass sie undicht wurde
  7. Ein Zimmerer setzte in einen Altbau neue Fenster ein. Dabei zerbrach er vorhandene Marmorfensterbänke dadurch, dass er darauf trat und sie sozusagen als Arbeitsplattform benutzte.
  8. Ein Installateur hatte einen Heizkessel zu reparieren und ließ zu diesem Zweck das Wasser aus der Anlage ab. Nach Beendigung seiner Arbeiten vergaß er das Wiedereinfüllen des Wassers. Der Kessel brannte nach Inbetriebnahme durch.
  9. Ein Maler zerschlug versehentlich die Scheibe des Fensterflügels, dessen Rahmen er gerade mit einem neuen Farbanstrich versah.
  10. Ein Fliesenleger verlegte Fliesen auf einer Feuchtigkeitsdämmschicht, die nicht zu seiner Werkleistung zählte, wobei er sie beschädigte, indem er sie versehentlich durchstieß.
  11. Ein Maler stellte ein Gerüst auf dem Flachdach eines Gebäudes auf, um am Nachbargebäude die Fassade zu streichen. Dabei beschädigte er die Dachhaut des Flachdaches, da er das Dach nicht durch Bretter o.ä. vor den Punktlasten des Gerüstes gesichert hatte.
  12. Ein Glas- und Gebäudereiniger zerbrach beim Putzen eine große Schaufensterscheibe eines Kaufhauses.
  13. Bevor ein Dachdecker mit der Umdeckung eines Daches beginnen konnte, musste er erst einmal eine Gemeinschaftsantenne vorrübergehend abmontieren. Dabei beschädigte er sie.
Die aufgeführten Schäden sind nur wenige Beispiele für die im Bau- und Ausbaugewerbe häufig vorkommenden Fälle von Bearbeitungs- bzw. Tätigkeitsschäden. Ihr Einschluss in den Versicherungsschutz ist daher unbedingt anzuraten.

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